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FAQ - Rechtliches

Klick auf den Button, um zum Original Gesetzestext der Fahrradverordnung zu kommen:

ACHTUNG!
Wichtiger Hinweis in Bezug auf die 41. Novellierung des KFG vom April 2023

Mit der 41. KFG-Novelle wurden die Rahmenbedingungen für die Definition von Fahrzeugen  (Fahrräder) und Kraftfahrzeugen neu geregelt, die für einige Verwirrung sorgen. Auch wenn der Gesetzesentwurf vom Jänner 2023 eine Nenndauerleistung von 600 W vorsieht, lautet der vom Nationalrat beschlossene Gesetzestext nun wie folgt:

§ 1 Abs. 2a lautet:
„(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
1. einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und
2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.“

E-Scooter sind im Gestzestext des KFG nicht genauer definiert, allerdings findet man auf der Homepage des Bundesministeriums dazu folgende Information:

"Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h."

Links:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/freizeit_und_strassenverkehr/Elektro-Scooter,-Quads-und-Co/Seite.610110.html

https://www.wien.gv.at/verkehr/scooter-roller/index.html

Diese basiert laut Auskunft des Bundesministeriums auf §88b der StVO in der E-Scooter gesondert geregelt sind - dies bedeutet, dass diese nach wie vor Fahrrädern gleichgestellt sind, aber eine Nenndauerleistung von max. 600W aufweisen dürfen!

FAQ - Die häufigsten Fragen zum CityTuk:

Das CityTuk ist in Österreich rechtlich dem E-Bike /Fahrrad gleichgestellt, da es eine Maximalgeschwindigkeit von 25 kmh nicht überschreitet und der Motor eine Maximalleistung von 500W aufweist. Somit unterliegt es rechtlich der "Fahrradverordnung". Daher kommt es aber auch immer wieder zu Fragen, was ist erlaubt und was nicht. Die häufigsten versuchen wir hier zu beantworten:

1.: Darf ich mit dem CityTuk auf Radwegen fahren?:

JA - das Citytuk ist 86cm breit und überschreitet daher nicht die maximal zulässige Breite für Fahrzeuge auf Radwegen von 100cm

2.: Muss ich das Citytuk bei der Behörde anmelden und brauch ich ein Versicherung?:

NEIN - das Citytuk ist ein Fahrrad und daher zulassungsfrei und nicht versicherungspflichtig - Wir empfehlen trotzdem eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, um bei Schäden an anderen Fahrzeugen finanziell abgesichert zu sein

3.: Muss ich einen Helm tragen, wenn ich mit dem CityTuk fahre?:

NEIN - das Citytuk ist ein Fahrrad und daher besteht keine Helmpflicht - Wir empfehlen aber im Sinne der eigenen Sicherheit beim Betrieb einen Fahrradhelm zu tragen.

4.: Darf ich mit dem CityTuk auf der Straße fahren?:

JA - das Citytuk entspricht allen Verordnungen der StVO und wurde von TÜV Austria für den Gebrauch gemäß der Fahrradverordnung geprüft.

5.: Zählt der Fahrer zur Nutzlast?:

JA - Beim Gewicht der Zuladung muss man auch das Gewicht aller beförderten Personen inklusive Fahrer berücksichtigen!

6.: Wie alt muss ich sein, um mit dem CityTuk auf der Straße fahren zu dürfen?:

Wie mit Fahrrädern darf man ab Vollendung des 12. Lebensjahres mit dem CityTuk am Straßenverkehr teilnehmen. Mit einem entsprechenden Radfahrausweis ist der Betrieb sogar bereits ab 9 Jahren erlaubt, wenn die Person geistig und körperlich dazu in der Lage ist.

7.: Darf ich mit dem CityTuk andere Personen mitnehmen?:

JA - Personen dürfen mt dem CityTuk befördert werden, wenn diese die dafür vorgesehene klappbare Sitzbank verwenden und das höchst zulässige Gesamtgewicht dabei nicht überschritten wird. Für Kinder unter zwölf Jahren gilt allerdings Fahrradhelm- und Gurtpflicht!!!

8.: Muss ich für das CityTuk Parkgebühren in Kurzparkzonen zahlen?:

NEIN - Da es sich beim CityTuk nicht um ein Kraftfahrzeug handelt, sind auch keine Parkgebühren zu zahlen.

Förderungen

Hier ein Überblick über die möglichen Förderungen für das CityTuk:

E-Mobilität 2024 - Förderung des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung:

Die österreichische Bundesregierung fördert den Kauf von Elektro-Lastenrädern mit maximal  € 900.-  bzw. für Privatpersonen mit maximal 50% , für Betriebe mit maximal 30% der  umwelt-relevanten Invetsitionskosten.

Informationen und Antrag für Privatpersonen findest Du hier:

 

Informationen und Antrag für Betriebe findest Du hier:

Stadt Wien und Stadt Graz:

Die Stadt Wien sowie die Stadt Graz vergeben eine Förderung für pedalbetriebene Lastenfahrräder in der Höhe von max. € 1000.- bzw. maximal 50% der Investitionskosten. Da das CityTuk über keinen Pedalantrieb verfügt, fällt es daher leider nicht in diese Förderrichtlinie. Da wir finden, dass dies eine Diskriminierung körperlich beeinträchtigter Personen darstellt, vergeben wir eine firmeninterne Förderung von € 300.- für Bewohner der Stadt Wien oder der Stadt Graz, die eine körperliche Beeinträchtigung nachweisen können. Kontaktiere uns für nähere Infos:              info@citytuk.at

Stadt Linz:

Die Stadt Linz unterstützt Privatpersonen, Fahrgemeinschaften, Betriebe / Organisationen etc. (mit Standort bzw. Hauptwohnsitz in Linz) beim Kauf von Elektro Lastenrädern mit maximal € 1000.- bzw. 30% der Investitionskosten. Ebenso ist die Gesamtfördersumme in Einbeziehung andere Förderstellen mit 50% der Investitionskosten begrenzt.

Infos und Antrag findest Du hier:

Land Salzburg:

Das Land Salzburg unterstützt den Kauf von Transportfahrrädern  mit maximal € 600.- bzw. 30% der Investitionskosten. .

Infos und Antrag findest Du hier:

ACHTUNG!: Die Förderungsmöglichkeiten sind vielfältig und wir haben hier nur die wichtigsten aufgelistet. Erkundige Dich auch in deiner Stadt, deiner Gemeinde, deinem Bundesland, ob es noch weitere Unterstützungen für Elektro-Lastenräder  gibt. Wir sind Dir auch dankbar für Infos zu eventuellen Förderungen.

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