FAQ - Rechtliches
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WICHTIGE INFOS! zur 36. Gesetzesnovelle der StVO 1960:
Das CityTuk bleibt weiterhin dem Fahrrad rechtlich glechgestellt, ist ohne Führerschein, ohne KFZ Zulassung und am Radweg zulässig!
In der 36. Gesetzesnovelle der StVO (bzw. neu im KFG) wurde geregelt, dass künftig Fahrzeuge der Klasse L1-eB ohne Pedalantrieb rechtlich als Kraftfahrzeuge angesehen werden und daher eine Zulassung benötigen und auch nur noch mit dem entsprechenden Führerschein betrieben werden dürfen. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.
Dies betrifft aber eben nur die Fahrzeugklasse L1-eB und das sind die einspurigen Fahrzeuge. Die mehrspurigen Fahrzeuge der Klasse L2-eB, wie eben das CiytTuk, bleiben weiterhin rechtlich dem Fahrrad gleichgestellt, sofern die Baurtgeschwindigkeit 25km/h nicht überschreitet und die Nenndauerleistung nicht höher ist als 250W.
Siehe dazu auch folgendes Zitat aus einem an uzns gerichteten Schreiben des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur:
"Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass mehrspurige rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge grundsätzlich weiterhin unter die Definition des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. d StVO fallen und damit rechtliche als Fahrrad gelten, sofern sie eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h aufweisen (§ 1 Abs. 2a KFG). Erfüllt ein Fahrzeug diese Bedingungen nicht, gilt es nicht als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug und unterliegt dann den Bestimmungen des KFG. Für mehrspurige Fahrräder sind die in der Fahrradverordnung festgelegten Ausrüstungsvorschriften anzuwenden."
FAQ - Die häufigsten Fragen zum CityTuk:
Das CityTuk ist in Österreich rechtlich dem E-Bike /Fahrrad gleichgestellt, da es eine Maximalgeschwindigkeit von 25 kmh nicht überschreitet und der Motor eine Maximalleistung von 500W aufweist. Somit unterliegt es rechtlich der "Fahrradverordnung". Daher kommt es aber auch immer wieder zu Fragen, was ist erlaubt und was nicht. Die häufigsten versuchen wir hier zu beantworten:
1.: Darf ich mit dem CityTuk auf Radwegen fahren?:
JA - das Citytuk ist 86cm breit und überschreitet daher nicht die maximal zulässige Breite für Fahrzeuge auf Radwegen von 100cm
2.: Muss ich das Citytuk bei der Behörde anmelden und brauch ich ein Versicherung?:
NEIN - das Citytuk ist ein Fahrrad und daher zulassungsfrei und nicht versicherungspflichtig - Wir empfehlen trotzdem eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, um bei Schäden an anderen Fahrzeugen finanziell abgesichert zu sein
3.: Muss ich einen Helm tragen, wenn ich mit dem CityTuk fahre?:
NEIN - das Citytuk ist ein Fahrrad und daher besteht keine Helmpflicht - Wir empfehlen aber im Sinne der eigenen Sicherheit beim Betrieb einen Fahrradhelm zu tragen.
4.: Darf ich mit dem CityTuk auf der Straße fahren?:
JA - das Citytuk entspricht allen Verordnungen der StVO und wurde von TÜV Austria für den Gebrauch gemäß der Fahrradverordnung geprüft.
5.: Zählt der Fahrer zur Nutzlast?:
JA - Beim Gewicht der Zuladung muss man auch das Gewicht aller beförderten Personen inklusive Fahrer berücksichtigen!
6.: Wie alt muss ich sein, um mit dem CityTuk auf der Straße fahren zu dürfen?:
Wie mit Fahrrädern darf man ab Vollendung des 12. Lebensjahres mit dem CityTuk am Straßenverkehr teilnehmen. Mit einem entsprechenden Radfahrausweis ist der Betrieb sogar bereits ab 9 Jahren erlaubt, wenn die Person geistig und körperlich dazu in der Lage ist. Wir empfehlen allerdings ein Mindestalter von 15 Jahren und eine Ausbildung lt. StVO wie z.B. den Mopedführerschein!
7.: Darf ich mit dem CityTuk andere Personen mitnehmen?:
JA - Personen dürfen mt dem CityTuk befördert werden, wenn diese die dafür vorgesehene klappbare Sitzbank verwenden und das höchst zulässige Gesamtgewicht dabei nicht überschritten wird. Für Kinder unter zwölf Jahren gilt allerdings Fahrradhelm- und Gurtpflicht!!!
8.: Muss ich für das CityTuk Parkgebühren in Kurzparkzonen zahlen?:
NEIN - Da es sich beim CityTuk nicht um ein Kraftfahrzeug handelt, sind auch keine Parkgebühren zu zahlen.
Förderungen
Hier ein Überblick über die möglichen Förderungen für das CityTuk:
Förderung des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung:
Die österreichische Bundesregierung fördert mit dem Klima- und Energiefonds leider nur noch pedalbetriebene Lastenräder und E-Mopeds mit Zulassung. Sobald es Neuigkeiten zu Fördermöglichkeiten gibt, findest Du diese hier.
Stadt Wien, Stadt Graz sowie auch St. Pölten:
Die Stadt Wien, Stadt Graz und Stadt St. Pölten vergeben eine Förderung für pedalbetriebene Lastenfahrräder in der Höhe von max. € 1000.- bzw. maximal 50% der Investitionskosten (variiert in den einzelnen Städten). Da das CityTuk über keinen Pedalantrieb verfügt, fällt es daher leider nicht in diese Förderrichtlinie.
Stadt Linz:
Die Stadt Linz unterstützt Privatpersonen, Fahrgemeinschaften, Betriebe / Organisationen etc. (mit Standort bzw. Hauptwohnsitz in Linz) beim Kauf von Elektro Lastenrädern mit maximal € 1000.- bzw. 30% der Investitionskosten. Ebenso ist die Gesamtfördersumme in Einbeziehung andere Förderstellen mit 50% der Investitionskosten begrenzt.
Infos und Antrag findest Du hier:
Land Salzburg:
Das Land Salzburg unterstützt den Kauf von Transportfahrrädern mit maximal € 600.- bzw. 30% der Investitionskosten. .
Infos und Antrag findest Du hier:
ACHTUNG!: Die Förderungsmöglichkeiten sind vielfältig und wir haben hier nur die wichtigsten aufgelistet. Erkundige Dich auch in deiner Stadt, deiner Gemeinde, deinem Bundesland, ob es noch weitere Unterstützungen für Elektro-Lastenräder gibt. Wir sind Dir auch dankbar für Infos zu eventuellen Förderungen.
